Das Gutachten ist ein Produkt des Sachverständigen.
Ein Gutachten ist die objektive, gewissenhafte und sachlich begründete Beurteilung eines vorgegebenen Sachverhalts in einer für den Laien verständlichen und für den Fachmann nachprüfbaren Weise.
Im Gutachten werden in Form einer objektiven, unparteiischen und allgemein gültigen Beurteilung Tatsachen festgestellt, Bewertungen vorgenommen oder Schlußfolgerungen gezogen.
Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person, die auf einem abgegrenzten Spezialgebiet über überdurchschnittliches Fachwissen und besondere Praxiserfahrung verfügt und persönlich integer ist. Seine jeweilige Aufgabe muß er unparteiisch, unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich erledigen.
(Definition aus Handbuch für den Bausachverständigen, Bundesanzeiger Verlag)
Wir erstellen Sachverständigengutachten zu bautechnischen Fragestellungen.
Versicherungsgutachten werden bei Sach- und Haftpflichtschäden sowohl von der Versicherung als auch von Versicherten/Geschädigten zur Ermittlung einer Schadenhöhe und Schadenursache herangezogen.
Schwerpunkte der Gutachtenerstattung:
- Schadenfeststellung, Schadenbewertung, Schadendokumentation
- Schadenhergangsanalysen
- Zeit- und Restwertermittlung, Begutachtung und Plausibilitätsprüfung von Einbruch-, Sach- und Haftpflichtschäden
Bei einer Leistungspflicht des Versicherers können vom Sachverständigen Fragen bezüglich der fachgerechten Schadenbeseitigung und der hierfür anfallenden Kosten sowie des möglichen Minderwertes beantwortet werden.
Weiterhin kann die Veranlassung der Schadenbeseitigung und deren Überwachung beauftragt werden. Es können auch Gegengutachten durch den Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. Diese sollen mögliche Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft oder unterschiedliche Ansichten über die Schadenhöhe fachlich darlegen.
Ein Gerichtsgutachten wird vom Gericht beauftragt. Der Sachverständige ist dann ein Gerichtsgutachter.
Wird das Gutachten nicht von einem Gericht, sondern beispielsweise von einem Unternehmen, einem Rechtsanwalt, einer Versicherung, einer Bank oder einem Verbraucher in Auftrag gegeben, handelt es sich um ein Privatgutachten.
Eine Partei kann jederzeit ein Privatgutachten beauftragen, das Ergebnis dieses Gutachtens bindet jedoch weder den Auftraggeber noch einen Dritten.
Wir erstellen sowohl Gutachten im Gerichtsauftrag als auch Privatgutachten.
Eine technisch klare Trennung zwischen einem Baumangel und einem Bauschaden gibt es nicht. Aus den Erkenntnissen der täglichen Praxis am Bau kann man den Baumangel als Vorstufe des Bauschadens bezeichnen.
Der Baumangel muß nicht grundsätzlich dazu führen, daß ein Bauteil oder ein Bauwerk insgesamt dadurch unbrauchbar ist oder unbrauchbar wird, vielmehr besteht die Möglichkeit, den Mangel mit vertretbaren Mitteln zu beseitigen oder auch mit diesem Mangel das Objekt zu nutzen. Für den Sachverständigen ist oft im Gutachten die Frage gestellt, ob ein solcher Baumangel hinnehmbar oder nicht hinnehmbar ist.
Beispiele für Baumängel sind:
- feine Schwindrissbildungen in Betonbauteilen bzw. im Mauerwerk
- feine Schwindrissbildungen in Innen- oder Außenputzen
- Unebenheiten in Flächen von Beton, Putz, Beschichtungen, schiefe Wände, unebene Decken
- Farbabweichungen bei vorgegebenen und vereinbarten farblich gestalteten Materialien
- Materialverwechslungen z.B. in der Holzqualität bei Fenstern, Türen oder Treppen
Ein Bauschaden ist bedeutender als ein Baumangel, denn ein Schaden am Bauwerk hat Folgen für die Nutzung und für den Bestand desselben und bedarf i.d.R. der Beseitigung oder Nachbesserung, d.h. ein Schaden oder eine Beschädigung muß beseitigt werden, um die Dauerhaftigkeit und Nutzbarkeit des Bauwerks zu erhalten bzw. zu erreichen.
Beispiele für Bauschäden:
- fehlerhafte Höhenanbindungen an Gelände- und Verkehrseinrichtungen
- unzureichende Abdichtung der gegen das Erdreich stehenden Bauteile
- die Verwendung falscher Baustoffe
- die unzureichende Ausführung von Wärmedämmmaßnahmen
Häufig werden wir in Mietstreitigkeiten einbezogen, weil bei auftretenden Beeinträchtigungen am Mietobjekt, verursacht durch Baumängel oder Bauschäden, der Mietgutachter nicht in der Lage ist, diese Dinge entsprechend zu beurteilen, zu bewerten und für seine Mietaussage zu wichten.
(Quelle: Handbuch für den Bausachverständigen, Bundesanzeiger Verlag, 2010)
Der Schiedsgutachter hat die Aufgabe, ein streitiges oder unklares Verhältnis zwischen zwei oder mehr Parteien für diese verbindlich zu klären.
Das Verfahren verläuft wie folgt: zwei oder mehr Parteien schließen eine Vereinbarung, eine streitige Frage oder Tatsache durch ein Schiedsgutachten klären oder feststellen zu lassen. Diese Schiedsgutachterklausel kann bereits in dem ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthalten sein, z.B. in einem Bauvertrag. Ist bei der Vertragsdurchführung eine Frage oder Tatsache strittig, wird auf der Grundlage der Schiedsgutachterklausel ein Sachverständiger beauftragt, ein Schiedsgutachten zu erstellen. Dieses Gutachten ist für beide Parteien sowie für das evtl. später angerufene Gericht verbindlich.
Einige Beispiele für typische Differenzen aus Bauverträgen, bei denen Fachexperten gefragt sind:
- Angemessenheit von Nachträgen
- Bauverzögerungen
- Mängel
- Abnahmefolgen
- Rechnungsprüfung, Zahlungsbeschleunigung
(Quelle: Handbuch für den Bausachverständigen, Bundesanzeiger Verlag, 2010)
Ansprüche aus Verträgen von Bauherren mit Planern und Unternehmen sind in Deutschland nur schwer und kostenintensiv gerichtlich durchsetzbar. Nicht wenige Prozesse erstrecken sich über 10 Jahre und länger. Seit einigen Jahren bestehen verschiedene Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung.
Mit dem sehr modernen Begriff der Mediation, der schlicht „Vermittlung“ bedeutet, ist ein nichtöffentliches Verfahren gemeint, daß einen weniger rechtlichen Anspruch als das Schiedsverfahren hat. In der Mediation ist der neutrale Dritte, der Mediator, nur der Mittler zwischen den beteiligten Parteien, die selbst die Lösung ihres Konflikts finden müssen. Dabei werden sie vom Mediator unterstützt, alle Entscheidungen müssen sie jedoch selbst treffen.
Erklärtes Ziel des Mediationsverfahrens ist es, unter Berücksichtigung aller Bedürfnisse und Interessen der beteiligten Parteien eine für alle Seiten vorteilhafte Lösung zu finden, die auch außerhalb des ursprünglichen Konfliktgegenstandes liegen darf (nicht muss).
Eine Begrenzung des Verhandlungsstoffes auf rechtlich relevante oder früher vereinbarte Fragen findet nicht statt.
Quelle: Handbuch für den Bausachverständigen, Bundesanzeiger Verlag, 2010)